Was sich am 01. Februar 2027 ändert
Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt von 16 auf 12 Prozent. Die förderfähigen Kosten der ersten Wohneinheit fallen von 28.000 EUR auf 27.250 EUR. Danach geht es halbjährlich weiter abwärts, bis der Klimageschwindigkeitsbonus im zweiten Halbjahr 2028 ausläuft.
Wer also jetzt beauftragt, sichert 16 Prozent Bonus und den vollen Kostenrahmen. Wer bis Februar wartet, verliert doppelt.
Neues BEG-Infoblatt: Die vier wichtigsten Punkte auf einem Blick
1. iMSys wird Pflicht
Bei Anträgen ab dem 21. Juli 2026 muss ein intelligentes Messsystem beim Messstellenbetreiber beziehungsweise Energieversorger bestellt sein – spätestens zur Inbetriebnahme oder Abnahme, der Einbau selbst ist dafür nicht nötig. Als Nachweis reicht die Auftragsbestätigung des Messstellenbetreibers, auch per E-Mail oder Screenshot, welche der Kunde aufbewahrt.
2. Austausch junger Wärmeerzeuger
Ab dem ersten Quartal 2027 gibt es keine erneute Förderung, wenn bereits ein förderfähiger Wärmeerzeuger ab Baujahr 2008 im Gebäude arbeitet. Bei älteren Anlagen zählen nur noch 25 Prozent der Kosten.
3. Drei Jahre Wartefrist
Einzelmaßnahme und Effizienzhausförderung schließen sich drei Jahre lang gegenseitig aus. Daher ist vor dem Antrag abzuklären, ob eine Komplettsanierung geplant ist.
4. Wärmenetzgebiete
Kein automatisches Aus für die Wärmepumpenförderung – entscheidend ist, ob ein kommunaler Anschluss- und Benutzungszwang gilt und ob eine Befreiung besteht.
Weitere Informationen
Alle Details und das Infoblatt zum Download beim Bundesverband Wärmepumpen
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